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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

GENERAL TERMS AND CONDITIONS OF WESTCAM DATENTECHNIK GMBH: Link

I. Bedingungsumfang und Gültigkeit

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen von Waren, Software und Daten sowie für alle Dienstleistungen eigenständiger Art oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, Software und Daten, seien es eigene oder die Dritter im Auftrag oder durch WESTCAM. (2) Diese Geschäftsbedingungen sind auch die Rechtsgrundlage für alle Folgegeschäfte, selbst wenn sie für diese mit dem Vertragspartner nicht jedes Mal gesondert vereinbart werden. (3) Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für das gegenständliche Rechtsgeschäft unwirksam, soweit diese nicht im Einzelnen von WESTCAM ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. (4) Bei der Erbringung von Lieferungen und Leistungen ist der Stand der Technik, aber auch anerkannte Berufs- und Standesregeln, zu beachten.

II. Vertragsgültigkeit

(1) Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von WESTCAM schriftlich bestätigt sind. Für die Einhaltung der Schriftform ist eine Versendung per E-Mail ausreichend. (2) Angebote von WESTCAM sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. (3) Mündliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von WESTCAM schriftlich bestätigt werden.

III. Vertragsumfang

(1) Der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Auftragsbestätigung oder einer von WESTCAM und vom Vertragspartner bestätigten, schriftlichen Leistungsbeschreibung. (2) Die Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen (CNC- Programme, etc.) ist die schriftliche Leistungsbeschreibung. Für die Erstellung von CNC-Programmen genügen hierfür normgerechte Zeichnungen oder Pläne. Die Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. (3) Bei Bestellung von Software-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

IV. Leistungserbringung

(1) WESTCAM ist bestrebt die vereinbarten Termine der Erfüllung nach Maßgabe der Möglichkeiten möglichst genau einzuhalten. (2) Leistungen können nach Wahl von WESTCAM durch Mitarbeiter von WESTCAM selbst oder durch selbstständige Dritte im Auftrag von WESTCAM erbracht werden. (3) Soweit die Lieferung und Leistung teilbar ist, kann sie durch WESTCAM auch in Teilen erbracht werden. (4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport von Lieferungen auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners. (5) Der Vertragspartner sorgt dafür, dass WESTCAM auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht erhält und WESTCAM von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von WESTCAM bekannt werden. Ebenso hat der Vertragspartner die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Leistungen zu schaffen. (6) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Vertragspartner verhindert, so ist WESTCAM berechtigt auf Erfüllung zu bestehen oder Schadenersatz in Höhe des gesamten Entgeltes zu begehren. (7) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten von WESTCAM einen wichtigen Grund darstellen, so hat WESTCAM nur Anspruch auf das den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Entgelts. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Vertragspartner die bisherigen Leistungen verwertbar sind.

V. Preise und Zahlung

(1) Die Zahlungen haben gemäß der Auftragsbestätigung zu erfolgen. (2) Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf Mahnspesen, dann auf Zinsen und dann auf die älteste offene Forderung angerechnet. (3) Als Verzugszinsen werden 12% p.a. vereinbart. (4) Gültigkeit, Preise und Abrechnungsmodi der Service- und Hotlinepak‘s von WESTCAM sind der allgemeinen Hotline sowie den Supportvereinbarungen zu entnehmen. (5) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. (6) Eine Aufrechnung von vereinbarten Zahlungen mit Gegenforderungen durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist gerichtlich bestimmt. (7) Der Vertragspartner anerkennt das Recht von WESTCAM, dass Forderungen grundsätzlich zediert oder veräußert werden können. (8) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung oder Leistung durch WESTCAM. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist WESTCAM berechtigt, jede Tätigkeit und Lieferung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Die bisherigen Leistungen von WESTCAM werden abgerechnet und hat der Vertragspartner diese Kosten zu tragen. Weitergehende Ansprüche von WESTCAM auf vollständige Leistung und Bezahlung sowie Schadenersatz bleiben WESTCAM vorbehalten. (9) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist WESTCAM berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.

VI. Abnahme, Mängelrüge

(1) Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art, insbesondere auch zur Verfügung gestellte Daten sind durch den Vertragspartner unverzüglich zu kontrollieren und Mängelrügen umgehend schriftlich zu erstatten. (2) Unterlässt der Vertragspartner die Prüfung von Lieferungen und Leistungen, insbesondere Daten, oder Mängelrügen, verzichtet er auf jedweden Schadenersatz, der ihm auf Grund von Mängeln entsteht. (3) Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als mangelfrei angenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als mangelfrei angenommen. (4) Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung oder Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich erfolgen.

VII. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners beschränken sich auf Verbesserung, Preisminderung sowie Nachtrag des Fehlenden. (2) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt die Abnahme, Lieferungen und Leistungen wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. (3) Für Programme, die durch eigene Programmierer des Vertragspartners bzw. durch Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung. (4) Liefer- und Leistungsverzögerungen sowie Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, werden von WESTCAM nicht vertreten und können nicht zum Verzug von WESTCAM führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner. (5) Im Falle unberechtigter Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist WESTCAM berechtigt, die angefallenen Kosten dem Vertragspartner mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen. (6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.

VIII. Haftung

(1) Die Haftung von WESTCAM für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. (2) Ebenso wird eine Haftung für Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen, Transportschäden, mangelnde organisatorische Rahmenbedingungen und unvollständige Unterlagen zurückzuführen sind, ausgeschlossen. (3) Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen WESTCAM ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. (4) Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls ein Jahr nach Erbringung der Lieferung oder Leistung. Sie sind mit der Höhe des Rechnungsbetrages der den Schadenersatz auslösenden Lieferung oder Leistung begrenzt.

IX. Serviceleistungen, Software-Support Leistungen

(1) Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Service- und Supportleistungen durch WESTCAM erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach unserer Wahl am Standort des Computersystems oder in unseren Geschäftsräumen innerhalb unserer normalen Arbeitszeit. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.

X. Eigentumsvorbehalt

(1) WESTCAM behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten und an den durch Be- und Verarbeitung entstehenden Produkten und Entwicklungen bis zur Erfüllung aller jetzt bestehenden oder künftig gegen den Vertragspartner entstehenden Forderungen vor. (2) Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf jene Geldbeträge, die auf Grund der Veräußerung der von WESTCAM erbrachten Lieferungen und Leistungen beim Auftraggeber eingehen. Der Auftraggeber ist zur gesonderten Aufbewahrung dieser Geldbeträge verpflichtet. (3) Von Maßnahmen, welche den Eigentumsvorbehalt gefährden könnten, ist WESTCAM sofort zu verständigen. (4) Der Auftraggeber trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und aller Abwehrmaßnahmen, die WESTCAM für erforderlich erachtet.

XI. Urheberrecht und Nutzung

(1) Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen WESTCAM bzw. dessen Lizenzgebern zu. (2) Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. (3) Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsrecht erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz untersagt. (4) Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. (5) Bei Übernahme von Modellen, Vorlagen usw. nimmt WESTCAM an, dass der Vertragspartner das Urheberrecht besitzt.

XII. Loyalität und Geheimhaltungspflicht

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. (2) Sie verpflichten sich weiters Kenntnisse, gleich welcher Art, über den Vertragspartner geheim zu halten und weder Daten noch Unterlagen, gleich welcher Art, an unbefugte Dritte weiterzugeben. (3) Diese Verpflichtung ist auch an Dritte, die bei der Erfüllung der wechselseitigen Leistungen beigezogen werden, zu überbinden.

XIII. Allgemeinbedingungen

(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart. (2) Als Gerichtsstand wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in A-6020 Innsbruck vereinbart. (3) Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes auf Verträge wird ausdrücklich ausgeschlossen. (4) Als Erfüllungsort für alle Leistungen wird, soweit die Auftragsbestätigung nichts anderes enthält, der Standort von WESTCAM in A-6068 Mils vereinbart. (5) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. (6) Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Sie sind ebenso wie die Aufhebung dieser Schriftformklausel nur in schriftlicher Form zulässig und wirksam. (7) Der Vertragspartner stimmt gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz der Übermittlung von Werbemails von WESTCAM an ihn ausdrücklich zu.